Wahlen im Landkreis Miltenberg

Anschriften der Kreiswahlleiter (Wahlkreis 249):

Kreiswahlleiter: Stellvertreter:
Jürgen Eckel
Oberregierungsrat
Landratsamt Main-Spessart
Marktplatz 8
97753 Karlstadt
Tel: (09353) 793-137
Fax: (09353) 793-85137
E-Mail: juergen.eckel@lramsp.de
Elmar Weissenberger
Landratsamt Main-Spessart
Marktplatz 8
97753 Karlstadt
Tel: (09353) 793-410
Fax: (09353) 793-85410
E-Mail: Elmar.Weissenberger@Lramsp.de

Aufgaben des Kreiswahlleiters:

Der Kreiswahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in seinem Wahlkreis verantwortlich. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung weisen dem Kreiswahlleiter folgende Aufgaben und Befugnisse zu:

  • Bildung des Kreiswahlausschusses
  • Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Kreiswahlausschusses
  • Aufforderung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
  • Entgegennahme der Kreiswahlvorschläge
  • Übersenden von Abdrucken der eingereichten Kreiswahlvorschläge an den Landes- und Bundeswahlleiter
  • Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge und Vorlage an den Kreiswahlausschuss
  • Stichentscheid bei Stimmengleichheit im Kreiswahlausschuss
  • Beschwerderecht gegen Beschlüsse des Kreiswahlausschusses
  • Ordnung und Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
  • Beschaffung sämtlicher Stimmzettel, der Merkblätter und Briefumschläge für die Briefwahl sowie sämtlicher für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses erforderlicher Vordrucke
  • Entscheidung über Beschwerden gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses, die Versagung eines Wahlscheines
  • Vereinigung kleiner Gemeinden und Gemeindeteile zu einem Wahlbezirk
  • Schnellmeldung über das vorläufige Ergebnis im Wahlkreis
  • Prüfung der Wahlniederschriften , Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis
  • Entscheidung durch Losziehung bei Stimmengleichheit mehrerer Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen
  • Bekanntmachung des endgütligen Wahlergebnisses im Wahlkreis, Mitteilung an Landes- und Bundeswahlleiter
  • Benachrichtigung des im Wahlkreis gewählten Bewerbers und Unterrichtung des Landes-, des Bundeswahlleiters sowie des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Annahme oder Ablehnung der Wahl
  • Genehmigung besonderer statistischer Auszählungen