Anschriften der Kreiswahlleiter (Wahlkreis 249):
| Kreiswahlleiter: |
Stellvertreter: |
Jürgen Eckel
Oberregierungsrat
Landratsamt Main-Spessart
Marktplatz 8
97753 Karlstadt
Tel: (09353) 793-137
Fax: (09353) 793-85137
E-Mail: juergen.eckel@lramsp.de
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Elmar Weissenberger
Landratsamt Main-Spessart
Marktplatz 8
97753 Karlstadt
Tel: (09353) 793-410
Fax: (09353) 793-85410
E-Mail: Elmar.Weissenberger@Lramsp.de
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Aufgaben des Kreiswahlleiters:
Der Kreiswahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in seinem Wahlkreis verantwortlich. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung weisen dem Kreiswahlleiter folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
- Bildung des Kreiswahlausschusses
- Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Kreiswahlausschusses
- Aufforderung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
- Entgegennahme der Kreiswahlvorschläge
- Übersenden von Abdrucken der eingereichten Kreiswahlvorschläge an den Landes- und Bundeswahlleiter
- Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge und Vorlage an den Kreiswahlausschuss
- Stichentscheid bei Stimmengleichheit im Kreiswahlausschuss
- Beschwerderecht gegen Beschlüsse des Kreiswahlausschusses
- Ordnung und Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
- Beschaffung sämtlicher Stimmzettel, der Merkblätter und Briefumschläge für die Briefwahl sowie sämtlicher für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses erforderlicher Vordrucke
- Entscheidung über Beschwerden gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses, die Versagung eines Wahlscheines
- Vereinigung kleiner Gemeinden und Gemeindeteile zu einem Wahlbezirk
- Schnellmeldung über das vorläufige Ergebnis im Wahlkreis
- Prüfung der Wahlniederschriften , Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis
- Entscheidung durch Losziehung bei Stimmengleichheit mehrerer Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen
- Bekanntmachung des endgütligen Wahlergebnisses im Wahlkreis, Mitteilung an Landes- und Bundeswahlleiter
- Benachrichtigung des im Wahlkreis gewählten Bewerbers und Unterrichtung des Landes-, des Bundeswahlleiters sowie des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Annahme oder Ablehnung der Wahl
- Genehmigung besonderer statistischer Auszählungen
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